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Kampf ums Recht

Kampf ums Recht

In dieser Spalte werden Dokumente eingestellt, welche Personen, die von linkspolitischen Diskriminierungs- und Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind, und insbesondere deren Rechtsvertretern, Argumente für den Kampf ums Recht geben sollen. Der Kampf ums Recht, ein vom großen Juristen Rudolf von Jhering geprägtes Schlagwort, ist für den bürgerlichen Rechtsstaat so bedeutsam wie einst der „Klassenkampf“ und nunmehr der Ideologiekampf für die politische Linke.

Politische Diskriminierung geht in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich auf ein System von Verbotssurrogaten zurück, das seine Grundlage in einer Parteiverbotskonzeption hat, von der das Bundesverfassungsgericht selbst erkannt hat, es wäre „kein Zufall, daß die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von 1919 ... fremd war“ (BVerfGE 5, 85, 135). Die Besonderheit dieser bundesdeutschen Verbotskonzeption besteht darin, daß sich danach ein Vereinsverbot oder ein Parteiverbot gegen politische Ideen richtet und damit im prinzipiellen Konflikt zur Garantie von Meinungsfreiheit und zum weltanschaulich-politischen Diskriminierungsverbot steht. Da ein Parteiverbot, insbesondere bei den mehr weltanschaulichen Voraussetzungen der bundesdeutschen Konzeption und ihrer weitreichenden „ewigen“ Wirkung, die über diejenigen etwa des türkischen Rechts hinausgeht, mit einer liberalen Demokratie nicht vereinbar ist, ist man seit den 1952 und 1956 ausgesprochenen Verboten davor zurückgeschreckt, Parteiverbote offen zu praktizieren. Stattdessen gibt es ein letztlich gegen den vollen politischen Pluralismus gerichtetes umfassendes Ersatzverbotssystem, das einen permanenten ideologie-politischen Notstand erzeugt: Gesinnungsbegründete Vereinsverbote, Symbolverbote, weltanschaulich ausgerichteter Jugendschutz, internationale Einbindung, geheimdienstliche Verrufserklärung wegen Argumentationsmustern und Ideen, „Volksverhetzung“, Disziplinarverfahren wegen falschen Menschenbilds, behördliche Fernsteuerung einer Oppositionspartei durch geheimdienstliche Unterwanderung, Verweigerung der Hotelübernachtung oder der Konteneröffnung aus weltanschaulichen Gründen, dies sind einige Schlagworte, welche das diskriminierende System der Verbotssurrogate charakterisieren.

Da dieses Verbotssystem nicht mehr auszureichen scheint, eine politische Strömung zu marginalisieren, die in Österreich und der Schweiz bei historisch bedingter unterschiedlicher Ausformung von ca. 1/3 der Wähler unterstützt wird, steht in der Bundesrepublik Deutschland seit längeren wieder ein förmliches Parteiverbot im Raum. Diese Website wird deshalb vor allem Argumente vorstellen, die darauf hinzuwirken streben, daß das Bundesverfassungsgericht im Falle eines förmlichen Parteiverbotsverfahrens seine Konzeption grundlegend überdenkt. Politische Freiheit, der sich diese Website verpflichtet sieht, wird nämlich in der Bundesrepublik Deutschland erst erreicht sein, wenn der als Parteiverbotsbestimmung interpretierte Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes so verstanden wird, wie dies in § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark ausdrücklich formuliert ist: Vereine (unter Einschluß von politischen Parteien, Anm.), die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.

Bei diesem Verständnis eines Vereins- und Parteiverbots würde dem System der Ersatzverbote weitgehend die Grundlage entzogen werden.
Der Kampf ums Recht, dem sich die Website verpflichtet sieht, steht zentral gegen den teilweise rechtswidrig geführten und dabei gegen den politischen Pluralismus gerichteten „Kampf gegen Rechts“.